Nebenerwerb: Auf diese 9 Dinge sollten Sie achten

Sie denken darüber nach, bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig tätig zu sein? Damit sind Sie nicht alleine. Über 7.7% der Schweizer Erwerbstätigen gehen einer Nebenbeschäftigung nach. Doch gibt es einige Aspekte zu berücksichtigen. 9 Dinge, die Sie unbedingt bei der Wahl Ihrer Nebenbeschäftigung beachten sollten, erfahren Sie im Beitrag.

  1. Informationspflicht: Sie müssen den Arbeitgeber Ihrer Haupttätigkeit über den Nebenerwerb informieren.
  2. Keine Leistungseinbusse: Die Leistung und Qualität Ihrer Arbeit darf sich durch den Nebenerwerb nicht verschlechtern.
  3. Maximale Arbeitszeit einhalten: Die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 45 Stunden darf nicht überschritten werden. Diese gilt für Büropersonal, technische Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels und Arbeitnehmende im Industriesektor. Für alle anderen Arbeitnehmenden gilt eine maximale Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche.
  4. AHV-Beiträge: Auch für Ihren Nebenerwerb sind ab einem Einkommen von mehr als 2’300 Franken im Jahr AHV-Beiträge zu zahlen.
  5. Ferien missbrauchen: Ferien dienen in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmenden. Wenn Sie im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit Ferien geniessen, dürfen diese nicht verwendet werden, um einem Nebenerwerb nachzugehen. Ansonsten können Ihnen die Ferien gar gestrichen werden.
  6. Ruhepausen einhalten: Wenn Sie Vollzeit angestellt sind, müssen Sie neben der Haupt- und Nebentätigkeit mindestens 11 Stunden Ruhepause haben. Wenn Sie also von 8 bis 17 Uhr arbeiten, dürften Sie nach der Arbeit noch maximal 4 Stunden einer Nebentätigkeit nachgehen.
  7. Tendenzbetrieb: Gehen Sie Ihrem Nebenerwerb in einem Tendenzbetrieb nach, kann diese Tätigkeit unter Umständen nicht zulässig sein.
  8. Konkurrenzverbot: Sollten Sie bei Ihrer Nebenbeschäftigung gleichartige Leistungen anbieten, dasselbe oder ein ähnliches Kundenbedürfnis befriedigen oder die Konkurrenz beraten, wird dies als Konkurrenzierung Ihres Arbeitgebers verstanden und ist demnach nicht zulässig.
  9. Tägliche Maximalarbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit der Haupt- und Nebenbeschäftigung darf 14 Stunden nicht überschreiten. Zu den 14 Stunden zählen auch Pausen und geleistete Überzeit.

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema arbeitsrechtliche Regelungen der Mehrfachbeschäftigung finden Sie hier.

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Quellen: seco.admin.ch; lohncheck.ch; hrtoday.ch

8 Antworten zu «Nebenerwerb: Auf diese 9 Dinge sollten Sie achten»

  1. Arianne De Carlo

    Hallo Zusammen
    Kann der 1. Arbeitsgeber die Arbeitsstunden bzw. Tage zur Kontrolle von 2. Jobs verlangen?

    1. Hallo Arianne, das ist eine sehr gute Frage. Wenn eine Mitteilungspflicht vereinbart wurde dann, ja. Ansonsten ist dies nicht eindeutig geregelt. Mehr dazu findest du in diesem Beitrag.

  2. Hallo Zusammen,

    Ist das gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber vom Nebenjob informiert sein muss oder einfach eine Gefühlsaussage ?
    Solange es ja keine Konkurrenzarbeit ist, geht ihm dass ja nichts an ?

    1. Rechtlich gesehen musst Du deinen Arbeitgeber nicht informieren. Es ist aber empfehlenswert, dies doch zu tun.