Sie sind voller Vorfreude in ihren neuen Job gestartet. Mit dieser neuen Chance sind gleichzeitig Unsicherheiten verbunden. Leider mussten Sie feststellen, dass sich das neue Arbeitsverhältnis als nicht so zufriedenstellend erweist, wie Sie es sich vorgestellt haben. Es kann gute Gründe für eine Kündigung in der Probezeit geben. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, was Sie bei der Kündigung beachten sollten.
Die folgenden Punkte beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse des Privatrechts. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen oder Jobs in der Verwaltung sowie in staatlichen Einrichtungen können andere Regelungen gelten.
Kündigungsfristen
Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen (keine Arbeitstage) für beide Vertragsseiten. Die Kündigung kann an jedem beliebigen Tag der Woche erfolgen. Allerdings muss diese noch während der Probezeit bei der Gegenpartei eintreffen.
Form der Kündigung
Ein Kündigungsschreiben ist in der Probezeit nicht erforderlich. Es reicht, wenn die Kündigung mündlich erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wurde. Da die Beweislast beim Kündigenden liegt, ist es ratsam die Kündigung dennoch schriftlich einzureichen. Bestenfalls versenden Sie die Kündigung per Einschreiben. Die Kündigung während der Probezeit muss nicht begründet werden es sei denn, der Gekündigte verlangt dies.
Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft während der Probezeit
Während Sie in einem festen Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit vor einer Kündigung geschützt sind, entfällt diese sogenannte Sperrfrist für die Probezeit. Der Arbeitgeber kann demzufolge auch während der Schwangerschaft, einer Krankheit oder nach einem Unfall das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz beenden. Es besteht jedoch keine Pflicht für Sie, Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten.
Verhalten nach der Kündigung
Die Kündigung haben Sie erhalten oder selbst eingereicht? Dann ist jetzt doch eigentlich alles egal. Falsch gedacht! Auch wenn Sie nach der Kündigung in der Probezeit nur noch für eine kurze Zeit im Unternehmen sind, sollten Sie sich vor allem im Hinblick auf anstehende Bewerbungen weiterhin von Ihrer besten Seite zeigen. Es ist nicht unüblich, dass sich ein neuer potenzieller Arbeitgeber zunächst über sie erkundigt. Dessen können Sie sich vor allem dann sicher sein, wenn die Kündigung von Ihrem alten Arbeitgeber aus ging.
Ihr Recht auf Arbeitslosenunterstützung
Hierbei wird hinsichtlich dessen unterschieden, von welcher Seite aus die Kündigung erfolgt. Werden Sie vom Arbeitgeber gekündigt, haben Sie das Recht auf Arbeitslosenunterstützung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monte erwerbstätig waren. Kündigen Sie von sich aus in der Probezeit, erhalten Sie erst nach maximal 60 Arbeitstagen Unterstützung. Wobei Lehrlinge und Schulabgänger, abhängig von ihrer Ausbildung nach 120 Tagen Anspruch auf einen Mindesttagessatz haben.
Vertiefende Informationen zur Kündigung während und vor Beginn der Probezeit finden Sie hier.
Nach einer Entlassung oder Kündigung während der Probezeit gilt es in jedem Fall schnellstmöglich eine neue Anstellung zu finden. Auf Jobagent.ch finden Sie unter über 150.000 offenen Stellen den passenden Job für sich. Viel Erfolg!