Hand aufs Herz. Bestimmt haben Sie als Recruiter oder HR-Fachkraft auch schon einen Bewerber oder eine Bewerberin gegoogelt. Sie möchten ja schliesslich möglichst viele Informationen zu den Personen erhalten, welche vielleicht bald in Ihrem Unternehmen eingestellt werden. Wussten Sie aber, dass dieser Vorgang nicht unbedingt zulässig ist?
Grundlage dafür, dass Sie als Arbeitgeberin nicht einfach Informationen über Kandidaten via Google oder Social Media ausspionieren dürfen, ist Art. 328b OR. Dieser Artikel erklärt, dass der Arbeitgeber Daten über Arbeitnehmer nur dann bearbeiten darf, «soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind». Wie Thomas Geiser, Professor für Privat- und Handelsrecht, und Ursula Uttinger, Juristin, in einem Kommentar in der NZZ vermerken, gewinnt man durch eine Internetrecherche viel mehr Informationen zu einer Person, als tatsächlich erforderlich sind. Mit einer Google-Suche greifen Sie als Personaler also in die Datenhoheit der Kandidaten ein und das ist unzulässig.
Praxisempfehlung
Das kann ja sowieso niemand überprüfen, denken Sie jetzt vielleicht. Das mag stimmen. Sie möchten aber bei Ihrer Personalauswahl bestimmt rechtlich korrekt vorgehen. Trotzdem möchten Sie auch die Interessen des Unternehmens wahren und möglichst viel über die Kandidaten herausfinden. Damit befinden Sie sich in einem Zwiespalt. In besagtem Artikel wird daher empfohlen: Die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen, welche zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, soll nur aufgrund der Bewerbungsdossiers getroffen werden. Als Vorbereitung auf das Gespräch sei es dann zulässig, die Personen zu googeln und sie mit den Resultaten zu konfrontieren, damit sie dazu Stellung nehmen können. Zugegeben, ich bin keine Juristin und kenne nicht sämtliche Windungen des Datenschutzgesetzes. Diese Empfehlung halte ich allerdings für ein faires Vorgehen.
Social Media Spionage
Was die sozialen Netzwerke betrifft, so sei auch dort das «Ausspionieren» nicht legitim. Dies meint Urs Egli, IT-Rechtsspezialist in einem Artikel des Tages Anzeigers. Denn es sei schon im Bewerbungsgespräch nicht erlaubt, sich über das Privatleben zu informieren. Wieso solle also im Netz ein anderes Gesetz herrschen? Andere Stimmen äussern sich hierzu weniger kritisch. Auf Facebook, Twitter und Co. kann man schliesslich die Privatsphäre-Einstellungen so regeln, dass Arbeitgeber keine privaten Fotos oder Posts sehen können. Ganz so klar ist das Gesetz hier also nicht. Herzlich willkommen in der rechtlichen Grauzone des Internets.