Was der Chef oder die Chefin sagt ist Gesetz! Ist das wirklich so? Was darf der Arbeitgeber von mir verlangen und wo endet sein Weisungsrecht? Hier lesen Sie in prägnanter Weise, was Sie sich wirklich gefallen lassen müssen.
Das sogenannte Weisungs- oder Direktionsrecht besagt, dass der Vorgesetzte eine konkrete Arbeitsanweisung erteilen darf. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet. Schliesslich hat er einen Arbeitsvertrag unterschrieben. In diesem sind jedoch nicht vollumfänglich jegliche Arbeitsumfänge und Einzelheiten aufgeführt. Die schwammige Formulierung sorgt oftmals für Unstimmigkeiten und bösem Blut zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es um unliebsame Aufgaben geht.
Die Befehlsgewalt der vorgesetzten Person
Ihr Vorgesetzter hat die Befehlsgewalt und das Recht, Ihnen Anweisungen zu erteilen, die Sie in der Regel zu befolgen haben. Das beinhaltet unter anderem Verhaltensweisen gegenüber Kunden oder Mitarbeitern, den Umgang mit Betriebsmitteln und dergleichen. Aber auch die Art und Weise, wie Sie Arbeitsvorgänge zu verrichten haben. Diese Anweisungen können schriftlich definiert oder mündlich erteilt werden.
Was ist zumutbar?
Verwandte Tätigkeiten sind grundsätzlich immer zumutbar. Sie müssen zwar als Automechaniker keine Toiletten reinigen, doch den Werkstattboden zu fegen ist grundsätzlich zumutbar. Auch der Klassiker im Büroalltag, dass Kaffeekochen als Sekretärin ist eine zumutbare Handlung. Fensterputzen sollten Sie dagegen nicht akzeptieren. Als zumutbar gelten alle Handlungen, die nicht gegen geltende Gesetze verstossen, das Persönlichkeitsrecht verletzen oder in irgendeiner Art und Weise dem widersprechen, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Auch Ihr Privatleben darf dadurch nicht in Mitleidenschaft geraten. Zu viele Überstunden sind ergo ebenso tabu, wenn Sie daran gehindert werden, Ihren familiären Bedürfnissen nachzukommen.
Wie wehre ich mich richtig?
Sollten Sie Weisungen erhalten, die Sie als unrechtmässig oder unzumutbar erachten, sollten Sie dagegen protestieren. Sprechen Sie Ihren weisungsberechtigten Vorgesetzten direkt darauf an und argumentieren Sie mit der Unzumutbarkeit. Sollte das nicht helfen, verfassen Sie Ihren Protest schriftlich. Erklären Sie allerdings, dass Sie ihren vertraglichen Pflichten nachkommen werden und wollen, diese Aufgabe Ihrer Ansicht nach jedoch nicht dazu gehört. Im Extremfall, etwa wenn Ihnen eine Kündigung angedroht wird oder diese gar ausgesprochen wird, sollten Sie sich rechtliche Beratung einholen.
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Quellen: beobachter.ch