In der Schweiz besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Arbeitgebende dürfen also Arbeitnehmenden kündigen, ohne einen bestimmten Grund dafür haben zu müssen. Diese Handlungsfreiheit der Arbeitgebenden wird aber kontinuierlich weiter eingeschränkt. Insbesondere bei Konfliktsituationen am Arbeitsplatz dürfen sie nicht mehr ohne weiteres eine Kündigung aussprechen.
Die Gründe einer missbräuchlichen Kündigung sind in Art. 336 OR definiert. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Insbesondere die Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden erhält stets mehr Bedeutung. Das heisst, dass eine Kündigung ohne Vorliegen einer der im Artikel genannten Gründe als missbräuchlich qualifiziert wird, wenn der Arbeitgebende durch die Kündigung seine Fürsorgepflicht verletzt.
Daraus folgt, dass Arbeitgebende bei Konfliktsituationen am Arbeitsplatz grundsätzlich zuerst gehalten sind, zumutbare Massnahmen zur Entspannung der Situation zu ergreifen, bevor sie eine Kündigung aussprechen. Eine solche zumutbare Massnahme könnte zum Beispiel sein:
- Das Gespräch mit dem Arbeitnehmenden suchen
- Teamsitzungen und Befragungen durchführen
- Coaches oder Mediatoren beiziehen
- Arbeitsabläufe des Arbeitnehmenden umorganisieren
- Zielvorgaben mit dem Arbeitnehmenden besprechen und planen
- Dem Arbeitnehmenden eine Verwarnung aussprechen
- Den Arbeitnehmenden versetzen
Ergreifen die Arbeitgebende keine solche zumutbare Massnahme, droht Missbräuchlichkeit der Kündigung und infolgedessen Entschädigungszahlungen bis zu sechs Monatslöhnen an den Arbeitnehmenden. Je nach Situation drohen zusätzlich Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche an den Arbeitgeber.
Die Rechtsprechung zu den sogenannten «Konflikt-Kündigungen» ist jedoch noch keinesfalls widerspruchsfrei oder ausgefeilt. Welche Massnahmen in welchen Situationen als zumutbar qualifiziert werden, ist nicht eindeutig. Für den Arbeitgebenden, sowie für den Arbeitnehmenden bedeutet dies eine starke Rechtsunsicherheit. Weitere Fälle bzw. Urteile werden Klarheit bringen müssen. Bis dahin sollten Arbeitgebende diesbezüglich Vorsicht walten lassen, wenn sie nicht in Gefahr laufen wollen, dass eine Kündigung als missbräuchlich qualifiziert wird.
4 Antworten zu «Die «Konflikt- Kündigungen»»
[…] haben Sie als Arbeitnehmer:in in der Probezeit keinen Anspruch auf Kündigungsschutz. Missbräuchlich ist die Kündigung nur dann, wenn sie aufgrund persönlicher Eigenschaften ausgesprochen wird, die nicht im […]
Kündigung älterer und langjähriger Mitarbeiter müsste die Rechtslage längst besser
und ausgewogen festgehalten sein. Es gibt noch oft die Situation, dass Unternehmen aus wirtschaftlichen oder Reorganisation-Gründen sich willkürlich von der älteren, langjährig gedienten Mitarbeitern trennen. Die betroffenen sind oft schutzlos dieser Situation ausgeliefert, ja selbst Mobbing der so genannten Führungskräfte sind nicht selten. Sollte dies der Fall sein, so müssten Unternehmen nicht nur höhere Entschädigungen bezahlen sondern zusätzlich eine Busse, deren Höhe klar spürbar ist resp. derartiges Vorgehen zu verhindern vermag, ausgesprochen werden. Es gibt eine Anzahl Unternehmen, die schöne Leitbilder formulieren und das Soziale gross auf ihre Fahne schreiben aber sich bei willkürlichen Kündigungen keinen Deut darum kümmern.
Danke für deine Mitteilung. So etwas ist in der Tat nicht in Ordnung und sollte nicht vorkommen.
[…] Lesen Sie in diesem Beitrag, wann eine Kündigung sonst noch als missbräuchlich qualifiziert werden kann: Die «Konflikt- Kündigungen». […]