Sie hatten vor kurzem ein Vorstellungsgespräch, alles lief super – Sie sind gespannt, ob Sie den Job bekommen oder nicht. Zwei Tage später klingelt das Telefon, es ist die Personalleitung, mit der Sie das Gespräch hatten. Er gratuliert Ihnen zum Job, Sie besprechen noch kurz die Einzelheiten bezüglich Lohn, Arbeitsbeginn und Ferientage. Ihre Freude ist riesig, die Jobsuche hat ein Ende. Doch Sie warten vergebens auf einen Arbeitsvertrag.
So etwas passiert häufiger, als man denkt. Wurde der Job gekündigt und andere Vorstellungsgespräche abgesagt, ist das natürlich umso ärgerlicher. Ist das überhaupt legal?
Beweispflicht
Zuerst mal: Auch eine mündliche Zusage bzw. ein mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam. Jedoch ist es üblich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen, vor allem aus Beweiszwecken. Zwar ist eine mündliche Zusage genauso bindend wie eine schriftliche, jedoch muss bewiesen werden können, dass eine mündliche Zusage stattfand. Ist das der Fall, ist das Unternehmen verpflichtet, Sie zu beschäftigen und den besprochenen Lohn zu zahlen – oder Sie erhalten einen angemessenen Schadensersatz.
Doch wie sieht so ein Beweis aus? Entweder muss es einen Zeugen für die mündliche Zusage geben oder eine E-Mail existieren, aus welcher die Zusage hervorgeht. Tonbandaufnahmen beweisen zwar die Zusage, sind jedoch vor Gericht nicht zugelassen, falls sich der Arbeitgeber nicht mit der Aufzeichnung des Gesprächs einverstanden erklärt hat.
Haben Sie keine Beweise, sieht es leider nicht gut für Sie aus. Denn Sie sind in der Beweispflicht, dass Sie eine mündliche Zusage bekommen haben und somit ein gültiger mündlicher Vertrag vorliegt. Kündigen Sie deshalb Ihren alten Job erst, wenn eine E-Mail mit der Zusage in Ihrem Postfach liegt. Das erspart Ihnen viel Ärger.
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