Es hätte alles so schön sein können. Voller Vorfreude tritt Jenna die dreimonatige Probezeit ihres neuen Bürojobs an. Doch dann steckt sie sich mit einer schweren Sommergrippe an, die Komplikationen nach sich zieht. Dafür, dass sie daher länger ausfällt, hat ihr neuer Arbeitgeber kein Verständnis: Er kündigt ihren Arbeitsvertrag. Darf er das so einfach tun? Und welche Möglichkeiten hat Jenna gegebenenfalls, um die Kündigung oder deren Folgen abzuwenden? Informieren Sie sich in diesem Beitrag über die rechtlichen Aspekte bei einer Kündigung kranker Arbeitnehmender in der Probezeit.
Kaum ein Rechtsschutz vor Kündigung
Es ist hart, aber wahr: Während der Probezeit sind Arbeitnehmende kaum vor einer Kündigung wegen Krankheit geschützt, ebenso wenig wie gegen eine Entlassung wegen Schwanger- oder Mutterschaft. Unter Einhaltung der rechtlichen respektive vereinbarten Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber jederzeit die Kündigung über erkrankte Arbeitnehmende aussprechen. Dabei muss er auf Wunsch der entlassenen Person die Kündigung begründen und ein Arbeitszeugnis ausstellen.
Es gibt jedoch auch Bestimmungen, welche einen Kündigungsschutz während der Probezeit gewährleisten. Diese greifen, wenn die Kündigung missbräuchlich ausgesprochen wurde (Art. 366 OR) oder wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Wenn Jenna beispielsweise nachweisen kann, dass ihre Krankheit nur ein Vorwand für die Kündigung war und sie in Wahrheit etwa wegen bestimmter Persönlichkeitsmerkmale entlassen wurde, kann sie eine Kündigungsentschädigung erwirken.
Welche Rechte haben in der Probezeit entlassene Arbeitnehmende?
Vollkommen rechtlos stehen aber Personen, denen in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt wird, nicht da. Für sie gelten folgende Rechte und Möglichkeiten:
- Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten ist der Arbeitgeber vom ersten Arbeitstag an dazu verpflichtet, der beschäftigten Person den Lohn auch während der Zeit eines Arbeitsausfalls zu bezahlen. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen besteht diese Verpflichtung nicht – es sei denn, sie wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in vertraglich vereinbart.
- Während der Probezeit gekündigte Arbeitnehmende haben in jedem Fall Anspruch auf die Auszahlung des Lohns für die von ihnen geleistete Arbeit.
- Schliesst eine beschäftigte Person eine Krankentaggeldversicherung ab, hat sie – in der Regel nach einer Karenzzeit von bis 60 Tagen – den Anspruch auf die Fortzahlung von 80% ihres Lohnes während ihrer Krankheitszeit. Dieser Anspruch gilt für eine Zeit von maximal zwei Jahren.
- Auch der Arbeitgeber kann eine Krankentaggeldversicherung für die Beschäftigten abschliessen. Vor der Anstellung ist sorgfältig zu prüfen, welche Versicherungsleistungen der neue Arbeitgeber vorgesehen hat. Ansonsten besteht die Möglichkeit, die Versicherung des bisherigen Arbeitgebers in das neue Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Dazu ist ein Übertritt in die Einzel-Taggeldversicherung notwendig.
- Je nach Branche können GAVs weiterführende Regelungen zum Kündigungsschutz enthalten. Wer während der Probezeit eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, kann sich dort über allfällige Möglichkeiten informieren, um sich gegen die Entlassung oder einen krankheitsbedingten Lohnausfall zu wehren.
Fazit
Wer in der Probezeit erkrankt, ist hierzulande schlecht gegen eine Kündigung geschützt. Es empfiehlt sich, die Optionen und Mittel zu prüfen, um die Folgen einer Kündigung zu mindern. Bereits vor einem Stellenantritt sollten Arbeitnehmende die Möglichkeit einer Krankheit in der Probezeit in Betracht ziehen und sich gegen einen Lohnausfall absichern. Im Fall von Jenna wird die Frau ihren Job so gut wie sicher verlieren. Aber nicht den Lohn, auf den sie Anspruch hat. Auch wenn die vorzeitig abgebrochene Arbeitstätigkeit in ihrem Lebenslauf erscheint, muss sie sich deswegen keine Sorgen machen bei der Jobsuche. Wenn sie die frühe Kündigung gut begründen kann, hat sie im Wettbewerb um eine neue Stelle nach wie vor gute Karten.
Mehr Informationen zur Kündigung in der Probezeit finden Sie hier.
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