Sexuell aufgeladene Sprüche, schlüpfrige E-Mails oder scheinbar unbeabsichtigte Berührungen kommen auch an Schweizer Arbeitsplätzen vor. Laut einer Studie (die NZZ berichtete) wurden von 2’400 befragten Arbeitnehmenden etwa die Hälfte schon einmal Opfer einer potenziell belästigenden Verhaltensweise. Doch was gilt alles als Sexismus am Arbeitsplatz und was nicht? Welche rechtlichen Massnahmen können ergriffen werden?
Was gilt als Sexismus?
Unter Sexismus versteht man jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Wenn Frauen oder Männer z.B. wegen ihres Aussehens, ihres Verhaltens oder ihrer sexuellen Orientierung verspottet werden oder anzüglichen Bemerkungen ausgesetzt sind, ist das ein sexistisches Verhalten. In die Kategorie Sexismus fallen auch unerwünschter Körperkontakt oder Annäherungsversuche sowie das Vorzeigen, Aufhängen oder (elektronische) Verschicken von pornographischem Material. Geschieht dies im Rahmen der Arbeit, dazu zählen z.B. auch Betriebsanlässe, spricht man von Sexismus am Arbeitsplatz. Ob es sich um einen harmlosen Flirt oder um sexuelle Belästigung handelt, ist alleine vom Empfinden der belästigten Person abhängig. Die Absicht des Täters spielt dabei keine Rolle!
Sind nur Frauen von Sexismus am Arbeitsplatz betroffen?
Nein. Allerdings sind Frauen häufiger davon betroffen. Gesamtschweizerisch sind laut einer Studie der NZZ etwa 25 Prozent aller erwerbstätigen Frauen schon einmal am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden. Bei den Männern entspricht dieser Wert knapp 10 Prozent. Im Allgemeinen sind bei über 50 Prozent der Fälle Männer die Täter, lediglich in 16.6 Prozent der Fälle wurde Sexismus am Arbeitsplatz nur von Frauen ausgeübt.
Wie kann ich mich gegen Sexismus am Arbeitsplatz wehren?
Belästigte sollten sofort und bestimmt reagieren. Dem Täter muss klar gezeigt werden, dass sein Verhalten nicht tolerierbar ist. Nützt dies nichts, ist eine schriftliche Aufforderung zu hinterlegen. Informieren Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten über die Situation. Sollten diese Tipps intern in der Firma zu keiner Lösung führen, ist eine strafrechtliche Anklage möglich. Der Strafantrag muss spätestens drei Monate nach der Tat gestellt werden. Ausserdem kann auch ein Verfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet werden, aufgrund fehlender präventiver Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung.
Quellen: www.ihk.ch, www.ebg.admin.ch, www.nzz.ch