Wenn es um Versicherungen geht, können einfache Fragen plötzlich komplexe Antworten verlangen. Angenommen, Sie brechen sich den Fuss: Melden Sie dies nun als Unfall oder Krankheit an? In diesem Beitrag finden Sie nützliche Definitionen, sodass Sie immer wissen, wie Sie gegebene Fälle melden können!
Da die Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit unterschiedlich ausgestaltet sind, ist es wichtig, einen gegebenen Vorfall juristisch korrekt beurteilen zu können. Rechtlich gesehen ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist. Doch was genau ist dann unter Unfall zu verstehen? Dieser ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines aussergewöhnlichen, äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat. Die Definition der einzelnen Begriffe ist von Bedeutung:
- Beisst man beispielsweise in ein selbstgebackenes Brot, das einen Olivenkern enthält, so ist nur dann von einem ungewöhnlichen, äusseren Faktor zu sprechen, wenn die Olive aus einem Beutel stammte, der explizit kernlose Oliven beinhalten sollte. Ist eine solche Olive in einem im Restaurant bestellten Salat zu finden, dann handelt es sich nicht um einen ungewöhnlichen, äusseren Faktor, denn eine Olive im Salat ist erkennbar und oft Teil eines Salates. Also kein Unfall im letzten Fall.
- Die Plötzlichkeit ist dann festzustellen, wenn der Vorgang nur ein paar Sekunden oder Minuten dauert. Ein allmählich eintretendes Ereignis, wie zum Beispiel ein Sonnenbrand, ist nicht als plötzlicher Fall zu konstatieren.
- Das Kriterium der Unfreiwilligkeit ist dann erfüllt, wenn eine Handlung nicht freiwillig ausgeführt wurde. Selbstmord ist somit nicht als Unfall zu klassifizieren.
- Zuletzt muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der Beeinträchtigung der eigenen körperlichen oder psychischen Gesundheit festzustellen sein.
Noch zwei interessante Details zum Schluss: Es gibt auch unfallähnliche Körperschädigungen wie Knochenbrüche, Muskelrisse etc., welche von der obligatorischen Unfallversicherung abgedeckt werden. Zudem erbringt die obligatorische Unfallversicherung auch bei sogenannten „Berufskrankheiten“ (also Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind) Leistungen.
Lehnt der Unfallversicherer die Leistungspflicht ab, so muss er diesen Entscheid begründen. Insofern Sie zeigen können, dass es sich beim Vorfall um einen Unfall gemäss oben genannter rechtlicher Definition gehandelt hat, sollten Ihnen aber in jedem Fall Entschädigungsleistungen zustehen. Diese fallen oft höher (und anders) aus, als in Krankheitsfällen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie begründen können, dass es sich bei Ihrem Vorfall um einen Unfall gehandelt hat. Wie im Falle eines gebrochenen Fusses.