Bonuszahlungen sind gesetzlich nicht geregelt. So kann es sein, dass Sie dieses Jahr einen Bonus erhalten und nächstes Jahr nicht. Möglich aus auch, dass Ihr Arbeitskollege oder Arbeitskollegin von einem Bonus profitiert, während Sie leer ausgehen. Dementsprechend mag dies zu Verwirrungen führen. Informieren Sie sich hier, wie die Rechtslage aussieht und ob Sie Anspruch auf einen Bonus haben.
Der Bonus kann im Arbeitsvertrag entweder als Lohnbestandteil oder als Gratifikation definiert werden. Diese Definition ist für den Arbeitnehmer wichtig und entscheidet über die Verbindlichkeit. Handelt es sich um einen Lohnbestandteil, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Auszahlung, bei einer Gratifikation ist dies hingegen nicht der Fall.
Als Lohnbestandteil wird ein Bonus bezeichnet, wenn es nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, diesen zu definieren, sondern wenn dieser beispielsweise auf den Gewinn oder Umsatz des Unternehmens gestützt ist. Ist ein Bonus von der subjektiven Einschätzung der Leistung des Arbeitgebers abhängig, dann wird er als Gratifikation bezeichnet. Hier obliegt die Bestimmung dem Arbeitgeber. Da eine solche Gratifikation freiwillig ist und der Arbeitnehmer grundsätzliche keinen Anspruch darauf hat, muss diese nicht ausbezahlt werden.
Komplizierter wird es, wenn es sich um eine Mischform handelt. Ein Teil des Bonus wird dann als Lohnbestandteil qualifiziert und muss ausbezahlt werden und ein Teil wird als Gratifikation definiert und kann nach Ermessen des Arbeitgebers ausbezahlt werden.
Ganz einfach? Leider nein!
Der Bonus als Lohnbestandteil muss ausbezahlt werden und der Bonus als Gratifikation kann, muss aber nicht ausbezahlt werden. Ist doch ganz einfach! Leider geht es noch etwas komplizierter. Lehre und Rechtsprechung besagen, dass eine Gratifikation nach dem Vertrauensprinzip als verbindlich gilt und somit als Lohnbestandteil gewertet werden muss, wenn sie vorbehaltlos während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren ausgerichtet wurde. Das heisst, wenn Ihnen dreimalig ohne Unterbrechung eine Gratifikation ausbezahlt wurde, können Sie diesen künftig weiterhin geltend machen – auch wenn die Bonuszahlung nicht als Lohnbestandteil qualifiziert wurde.
Müssen alle Mitarbeitenden gleich behandelt werden?
In der Praxis sind Bonuszahlungen meist an Bedingungen beziehungsweise sogenannte Zielvereinbarungen mit dem Arbeitgeber gekoppelt.
Gründe, um Bonuszahlungen zu rechtfertigen:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Erbringung besonderer Leistungen
- Bindung an das Unternehmen von Top-Fachkräften
Auch wenn es bei Bonuszahlungen keine Gleichbehandlung gibt, entscheidet der Vorgesetzte nicht aus reiner Willkür. Denn eine ungerechte Behandlung oder Bevorzugung von Mitarbeitenden ist arbeitsrechtlich nicht erlaubt. Der Arbeitgeber muss plausibel begründen können, warum Mitarbeitende von Bonuszahlungen profitieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass einzelne Mitarbeitende nicht ohne sachlichen Grund von Bonuszahlungen ausgeschlossen werden dürfen.
Bekomme ich nach der Kündigung noch meinen Bonus?
Wenn der Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert wurde, so besteht nach Auflösung des Arbeitsvertrages ein anteilsmässiger Bonusanspruch. In vielen Unternehmen werden die Bonuszahlungen zu Jahresende getätigt. So ist es oftmals im Arbeitsvertrag festgehalten, dass Mitarbeitende nur Anspruch auf einen Bonus haben, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende besteht. So soll für Mitarbeitende ein Anreiz entstehen, weiterhin im Unternehmen zu bleiben. Denn die Bonuszahlung entfällt, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen zu einem anderen Zeitpunkt verlassen möchte.
Wollen Sie sich ein Bild machen, in welchem Rahmen Ihr Lohn – Ihrer Branche und Position entsprechend – liegen sollte und ob ein Bonus allfällige Lohneinbussen ausgleichen würde? Mit dem Lohnrechner finden Sie es heraus.
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Quellen: blog.100000jobs.ch; insidelaw.ch, spiegel.de; faz.net; karrierebibel.de